Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss und seine Folgen
Leider musste die Polizei Köln im letzten Jahr steigende Zahlen im Hinblick auf Alkoholunfälle verzeichnen. Dies gilt vor allem auch für den Bereich der Radfahrer.
Im Jahr 2008 wurden hier 80 Verkehrsunfälle (nur Stadtgebiet Köln) unter Beteiligung alkoholisierter Radfahrer registriert. Der Anteil an allen alkoholbedingten Verkehrsunfällen lag bei 18 Prozent.
Im Sommerhalbjahr (hoher Wochenendanteil) ereigneten sich wesentlich mehr (2/3) Verkehrsunfälle unter Alkoholeinwirkung als in der kühleren Jahreszeit. 40 Prozent sind dabei allein in der Innenstadt geschehen.
Die höchste Blutalkohol-Konzentration betrug 3,50 Promille.
75 Prozent der alkoholisierten Radfahrer waren Männer.
In etwa 92 Prozent aller Fälle hat der alkoholisierte Radfahrer (Jugendliche 1 %, Junge Erwachsene 14 %; Erwachsene: 83 %; Senioren: 2 %) die alleinige oder zumindest die wesentlichste Unfallursache gesetzt.
Dabei ist wichtig festzustellen, dass bereits ab 0,3‰ Alkohol im Blut bei entsprechenden alkoholbedingten Ausfallerscheinungen oder die Verwicklung in einen Verkehrsunfall, Radfahrer den Tatbestand einer Verkehrsstraftat erfüllen, die durchaus den Entzug des Führerscheins zur Folge haben kann.
Zur Verdeutlichung hier noch eine Aufstellung, die auch für Radfahrer (Ausnahme § 24a , Abs. 1, StVG) Gültigkeit hat:
Alkoholgehalt im Blut ab 0,3 (bis unter 0,5) Promille: verdoppeltes Unfallrisiko
- nicht strafbar, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen, (Ausnahme siehe nächstes)
- strafbar, in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres:
- 2 Punkte im Verkehrszentralregister; 125 € Bußgeld
- Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre und Aufbauseminar
- strafbar, wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen:
- 7 Punkte im Verkehrszentralregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
- Führerscheinentzug möglich (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
- strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt:
- 7 Punkte im Verkehrszentralregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
- Führerscheinentzug möglich (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
Alkoholgehalt im Blut ab 0,5 Promille: Unfallrisiko vervierfacht
- Geldbuße und Fahrverbot, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen (§ 24a Abs. 1 StVG) - gilt nur für Kraftfahrzeugführer -
1. Erstverstoß: 4 Punkte, 250 Euro Geldbuße, 1 Monat Fahrverbot
2. Zweitverstoß: 4 Punkte, 500 Euro Geldbuße, 3 Monate Fahrverbot
3. Weiterer Verstoß: 4 Punkte, 750 Euro Geldbuße, 3 Monate Fahrverbot
- strafbar, wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen:
- 7 Punkte im Verkehrszentralregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
- Führerscheinentzug möglich (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
- strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt:
- 7 Punkte im Verkehrszentralregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
- Führerscheinentzug möglich (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer),
- Schadenersatz, Schmerzensgeld und eventuell Rente an Unfallopfer
Alkoholgehalt im Blut ab 1,6 Promille: zehnfaches Unfallrisiko
- strafbar, wenn keine oder Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen:
- 7 Punkte im Verkehrszentralregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
- Führerscheinentzug möglich (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
- strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt:
- 7 Punkte im Verkehrszentralregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
- Führerscheinentzug möglich (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer)
- Schadenersatz; Schmerzensgeld und eventuell Rente an Unfallopfer

